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Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Letzte Aktualisierung: 18.05.2021

Diese Seite wird nicht mehr überarbeitet. Die aktuellen Informationen und Regelungen zum Umgang mit dem Coronavirus in der Jugendverbandsarbeit findet ihr unter bdkj.koeln/corona

 

 

Durch die Corona-Pandemie gibt es weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Im Infektionsschutzgesetz des Bundes sowie in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) stehen die jeweils aktuellen Regelungen. Derzeit dürfen einzelne Angebote der Jugendverbandsarbeit wieder in Präsenz durchgeführt werden. Wir versuchen euch, hier die aktuell gültigen Regelungen verständlich zusammenzufassen. Die sogenannte Bundesnotbremse hat auch Auswirkungen auf die Angebote der Jugendarbeit. Die konkreten Regelungen findet ihr weiter unten.

Wir beziehen uns dabei auf

Es gelten jeweils die offiziellen Regeln der CoronaSchVO des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Zusätzlich können vor Ort weitergehende Regelungen durch die Kommunen in Kraft gesetzt werden. 

Angebote der Jugendarbeit

Für Angebote der Jugendverbände gelten die Regelungen nach § 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote CoronaSchVO. Hierbei fallen die Jugendverbände und deren Einrichtungen unter Abs. 1a. Damit sind einzelne Angebote der Jugendverbände möglich, solange die 7-Tage-Inzidenz unter 165 liegt (siehe Abschnit Bundesnotbremse). Erlaubt sind :

  • Angebote für Gruppen von höchstens fünf jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren (zzgl. Betreuungspersonen).
  • Angebote für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren im Freien (zzgl. Betreuungspersonen). Diese Angebote dürfen auch im öffentlichen Raum stattfinden.
  • Sportangebote auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmeln in Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Betreuungspersonen.

 Hierfür gelten die nachfolgenden Regelungen:

  • Bei allen Maßnahmen sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.Bei einem Inzidenzwert von über 100, aber unter 165 ist bei allen Angeboten auf ein Mehr an Raum und Abstand zu achten.
  • Bei allen Angeboten in geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken) oder eine Atemschutzmaske (FFP2-Masken oder eines höheren Standards oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95)) unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes getragen werden. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
  • Bei allen Angeboten im Freien ist mindestens eine Alltagsmaske zu tragen.
  • Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von den Angeboten auszuschließen.
  • Bei allen Angeboten in geschlossenen Räumen muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden.
  • Es müssen während der Veranstaltung und am Veranstaltungsort ausreichende Möglichkeiten zur Handhygiene geben. Oberflächen, Sanitärbereiche und Gebrauchsgegenstände müssen regelmäßig gereinigt werden.
  • Genutzte Textilien müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Es sollten Einmalhandtücher verwendet werden, da Textilhandtücher nach jeder Nutzung gewaschen werden müssen.
  • Es müssen gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln, Aushänge oder ähnliches gegeben werden.
  • Die Rückverfolgung aller Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, muss gewährleistet werden. Das bedeutet, dass ihr als Veranstalter*in von allen anwesenden Personen mit deren Einverständnis Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfassen und diese Daten für vier Wochen aufbewahren müsst. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Eine gesonderte Erfassung von Adresse und Telefonnummer ist nicht nötig, wenn die Kontaktdaten euch bereits anderweitig vorliegen (z.B. in eurer Mitgliederdatenbank).
  • Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist eine besondere Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Das bedeutet, dass ihr zusätzlich einen Sitzplan erstellen und aufbewahren müsst.

 Verpflegung bei Maßnahmen

  • (Verpackte) Getränke und Snacks bzw. Süßigkeiten dürfen ausgegeben werden. Diese dürfen nicht im Raum des Gruppenangebotes gegessen oder getrunken werden.
  • Kinder und Jugendliche dürfen ihr mitgebrachtes Essen (Lunchpaket) essen und Getränke trinken. Allerdings darf nicht im Raum des Gruppenangebots gegessen oder getrunken werden.

Nicht erlaubt sind:

  • Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
  • Reisebusreisen und Gruppenreisen mit Bussen
  • Angebote mit Übernachtungen (außer Geschäfts- und Dienstreisen)
  • andere Sportangebote

Einschränkungen durch die Bundesnotbremse

Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) insbesondere des § 28 b Absatz 3 gilt auch für Angebote der Jugendarbeit bei einem Inzidenzwert von 165 die sogenannte Bundesnotbremse. Dies heißt konkret:

  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 bleiben die obigen Angebote erlaubt. Die Angebote müssen allerdings infektionssicher gestaltet werden, d.h. es ist auf einen größeren Abstand und mehr Raum zu achten.
  • Gruppenangebote dürfen in Regionen, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tages-Inizidenz von 165 überschreiten, ab dem übernächsten Tag nicht mehr als Präsenzangebote stattfinden.
  • Sport in Gruppen von bis zu 5 Kindern und vergleichbare Angebote im Außenbereich sind zulässig.
  • Leiter*innen müssen einen negativen Coronatest nachweisen.

Angebote an Pfingsten oder in den Sommerferien

Ihr stellt euch sicherlich auch die Frage, ob und welche Angebote in den Schulferien in diesem Jahr möglich sind. Eine Planungssicherheit können wir euch hierzu derzeit leider nicht bieten. Die obigen Regelungen gelten auch für Pfingstferien. Für die Sommerferien empfehlen wir euch die Planung an den Regelungen und Angeboten die im letzten Sommer und Herbst möglich waren zu orientieren. Die aktuell erlaubten Angebote können auch eine Orientierung bieten. Aufgrund einer negativen Pandemieentwicklung ist es möglich, dass Veranstaltungen auch kurzfristig abgesagt werden müssen. Möglichkeiten zur Übernahme von Stornokosten findet ihr in unserer Zusammenstellung zu KJP Förderungen.

Impfungen für Ehrenamtliche in den Jugendverbänden

Laut Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundes sind Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, grundsätzlich in der Gruppe mit "erhöhter Priorität" (Priorisierungsgruppe 3) eingeordnet (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu gehören alle in den Jugendverbänden tätigen Personen, also auch alle Ehrenamtlichen. Seit dem 06.05.2021 können die niedergelassenen Ärzte im Rahmen des zur Verfügung stehenden Impfstoffs alle Personen der Priorisierungsgruppe 3 ein Impfangebot unterbreiten. Wann ihr in den Arztpraxen einen Impftermin erhalten könnt, entscheiden die jeweiligen Ärzt*innen eigenverantwortlich. Um die Impfberechtigung zu erhalten ist eine "Arbeitgeberbescheinigung nötig. Hierzu gibt es eine Vorlage vom Land NRW.

In den Impfzentren können sich derzeit noch nicht flächendeckend Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, impfen lassen.

Gremien und Versammlungen

Gremien und Versammlungen sind, wenn möglich, digital durchzuführen. Wenn eine digitale Durchführung nicht möglich ist, sind diese allerdings auch in Präsenz erlaubt.

Hierbei gelten folgende Regelungen:

  • Die Rückverfolgung aller Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen, muss gewährleistet werden. Das bedeutet, dass ihr als Veranstalter*in von allen anwesenden Personen mit deren Einverständnis Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfassen und diese Daten für vier Wochen aufbewahren müsst. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Eine gesonderte Erfassung von Adresse und Telefonnummer ist nicht nötig, wenn die Kontaktdaten euch bereits anderweitig vorliegen (z.B. in eurer Mitgliederdatenbank).
  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Wenn dieser unterschritten wird, muss ein Sitzplan mit festen Plätzen erstellt und mit den Daten der anwesenden Personen aufbewahrt werden.
  • Bei allen Angeboten in geschlossenen Räumen muss eine medizinische oder höherwertige Maske getragen werden (sogenannte OP-Masken, FFP2 Masken oder eines höheren Standards oder vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95)). Bei erlaubten Versammlungen mit mehr als 25 Personen im Freien gilt dies ebenso.
  • Eine Versammlung mit mehr als 20 Personen ist nur zulässig, wenn diese durch das örtliche Gesundheitsamt zugelassen wurde und aus triftigem Grund in Präsenz und der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
  • In Innenräumen sind maximal 250 Personen zugelassen. Im Freien sind maximal 500 Personen zugelassen. Bei mehr als 100 Personen muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellt werden.

Es ist weiterhin ohne besondere Satzungsregelungen möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten und im Rahmen dessen auch Beschlüsse zu fassen. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers*einer Nachfolgerin im Amt.

Weitere Vereinsrechtliche Fragen werden auf dieser Website beantwortet: https://www.solidaris.de/aktuelles/corona-vereins-gesellschaftsrecht/#section6

Förderung durch den Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJP)

Aufgrund der Situation rund um das Coronavirus können vermutlich 2021 nicht alle Maßnahmen so stattfinden, wie ursprünglich geplant. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, gibt es in diesem Jahr zusätzliche Fördermöglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden.

Freizeitaktivitäten ohne Übernachtung
Wenn ihr Veranstaltungen ohne Übernachtungen (z.B. Stadtranderholung oder Ausflüge) anbietet, sind diese als „Offene Veranstaltungen und andere Aktionen“ (Förderbereich V.2) förderfähig, wenn mindestens 7 förderfähige Personen daran teilnehmen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Veranstaltungen an einem oder mehreren Tagen stattfinden. Diese Maßnahmen müssen vor Veranstaltungsbeginn über das Förderportal beantragt werden.

Das Bewilligungsverfahren unterscheidet sich dabei abhängig vom Zeitpunkt der Veranstaltung.

  • Über die Förderhöhe von Maßnahmen, die außerhalb von Schulferien stattfinden, entscheidet die KJP-Förderkommission entsprechend der Regelungen des Kölner Diözesananhangs.
  • Maßnahmen, die innerhalb der Schulferien stattfinden, werden analog zur Freizeitarbeit gefördert (pro Tag und förderfähige Person 6,00€). Wenn ihr eure Veranstaltung entsprechend der Regelungen für den Öko-Euro durchführt, erhaltet ihr zusätzlich 1€ pro Tag und förderfähige Person. Die Förderung des Öko-Euro muss zusätzlich mit dem Verwendungsnachweis und dem bekannten Formular zum Öko-Euro beantragt werden (im Schritt Verwendungsnachweis unter "Zielgruppe, Inhalte und Methoden" hochladen). Das Formular kann von unserer Homepage sowie vom Dashboard im Förderportal heruntergeladen werden.


Digitale Maßnahmen

  • Maßnahmen, die digital (z.B. per Videokonferenz) stattfinden, können entsprechend der KJP Regelungen gefördert werden. Die Förderung wird entsprechend der Fördersätze für die jeweilige Maßnahmenart berechnet.
  • Es sind nur Kosten anerkennungsfähig, die im direkten Zusammenhang zu der Maßnahme stehen.

Die Förderung von digitalen Maßnahmen ist generell, also unabhängig von der Corona-Pandemie, möglich.


Förderung von Ausfall- und Stornokosten
Maßnahmen, die aufgrund des Coronavirus abgesagt werden müssen und bis zum 31.12.2021 stattfinden sollen, können eine KJP-Förderung für Ausfall- und Stornokosten erhalten:

  • Ausfall- und Stornokosten werden nur übernommen, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Die Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, erfolgt über den Beleg "Ausfallkosten".
  • Es gilt eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, dass versucht werden muss die Ausfall- und Stornokosten möglichst gering zu halten, sobald eine Absage behördlich angeordnet wurde oder durch den Träger selbst beschlossen wurde. Dies ist über den Beleg "Ausfallkosten" zu dokumentieren.
  • Mögliche Ansprüche gegenüber (Reiserücktritts-)Versicherungen sind vorrangig geltend zu machen.
  • Die Förderhöhe wird entsprechend der gültigen Fördersätze berechnet. Hierzu brauchen wir die inhaltliche Beschreibung der geplanten Aktivität und eine Teilnahmeliste der angemeldeten Teilnehmer*innen und Leiter*innen. Bei Maßnahmen zu denen erst wenige Personen zum Absagezeitpunkt angemeldet waren und noch weitere Anmeldungen zu erwarten waren, können zusätzlich zur Liste der angemeldeten Teilnehmer*innen auch andere Nachweise (z.B. Mietvertrag der Unterkunft) berücksichtig werden. Bei Ferienfreizeiten wird zur Berechnung der Förderhöhe ein geplanter Öko-Euro nicht herangezogen.
  • Die Abrechnung erfolgt über das Förderportal (kjp.bdkj.nrw). Dort wird die Maßnahme im gleichen Förderbereich angelegt, in dem die Maßnahme durchgeführt worden wäre, d.h. wenn ihr z.B. eine Kurzfreizeit in den Osterferien geplant habt, rechnet ihr die abgesagte Maßnahme auch als Kurzfreizeit ab.


Erhöhte Förderung von durchgeführten Maßnahmen
Maßnahmen, die aufgrund des Coronavirus mit geringerer Teilnehmer*innenzahl durchgeführt wurden, können bei Bedarf eine höhere Förderung erhalten:

  • Ein höherer Zuschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn die eingereichten Kosten im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Die Darlegung der Gründe, die dazu geführt haben, dass weniger Personen teilgenommen haben, erfolgt über den "Beleg zur Anpassung der Förderung aufgrund von Corona-bedingter Reduzierung der Teilnehmer*innenzahl"
  • Es gilt eine Schadensminderungspflicht. Das heißt, dass versucht werden muss, die Kosten möglichst gering zu halten. Sobald klar ist, dass weniger Personen teilnehmen, müssen gebuchte Zimmer bzw. Personenzahl reduziert werden. Dies ist über den "Beleg zur Anpassung der Förderung aufgrund von Corona-bedingter Reduzierung der Teilnehmer*innenzahl" zu dokumentieren.
  • Die Abrechnung erfolgt normal über das Förderportal (kjp.bdkj.nrw) und der zusätzliche Nachweis wird im Portal hochgeladen und im Original an die Diözesanstelle zugesendet.

Die höhere Förderung ist zunächst bis zum 31.12.2021 befristet.

Weitere Fördermöglichkeiten
Die sonstigen Regelungen zu Qualifizierung von Multiplikator*innen (Förderbereich I), Bildungsarbeit (Förderbereich II), Freizeitarbeit (Förderbereich III), Projektarbeit (Förderbereich V.1) und kurze Pauschalmaßnahmen (Förderbereich V.3) gelten wie gehabt.

Die abweichenden KJP-Regelungen haben wir für euch in einem Dokument gebündelt, welches ihr hier herunterladen könnt. Fragen rund um Sonderurlaub 2021 beantworten wir euch in einem weiteren Dokument.

Hilfreiche Links:
Seite des Robert-Koch-Instituts inkl. Tagesaktueller Risikobewertung für Deutschland: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Aktuelle Informationen der Landesregierung: www.land.nrw/corona
Häufige Fragen: www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Nutzt unsere Zusammenfassung gerne, um euch einen ersten Eindruck der geltenden Regelungen zu verschaffen. Zur konkreten Planung eurer Veranstaltung solltet ihr allerdings in jedem Fall die entsprechenden Regelungen im Original danebenlegen.

Es existiert eine FAQ Liste zur Wiederöffnung im Bereich der Jugendarbeit, die wöchentlich aktualisiert wird. Diese ist unter www.ljr-nrw.de/corona-faq einsehbar.

Wir beobachten die Lage weiterhin intensiv und halten euch auf dem Laufenden, falls sich neue Erkenntnisse ergeben, die abweichende Vorgehensweisen nahelegen.

 

 


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